Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („ALV„) Jokisch GmbH (Stand 07/2004)
Die folgenden Bestimmungen der Ziffern 1. bis 10. gelten für alle Kunden:
 

1. Allgemeines

(1) Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen von Jokisch GmbH (nachstehend „Verkäuferin“) gelten die nachfolgenden ALV, sofern und soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen der ALV gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen ALV nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden.
(4) Der Mindestbestellwert beträgt für gewerbliche Endverbraucher € 50,- und Händler €100,-.
(5) Wenn der Mindestbestellwert nicht erreicht wird, erfolgt ein Zuschlag von 10,00 Euro bei gewerblichen Endverbrauchern
und 10,00 Euro bei Händlern.
(6) Bei Eilbestellungen wird ein Zuschlag von 10,00 - 20,00 Euro je nach Versandart berechnet.
 

2. Qualität

Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
 

3. Preise

(1) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtage für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei der Verkäuferin gültigen Preise. Wenn nicht anderes vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.
(2) Liegen zwischen Vertragsabschluß und Lieferung/ Erbringung der Leistung mehr als vier Monate oder handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die verkaufte Ware oder ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kauf-preis vomTage der Einführung / Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Belastung / Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das Recht zu einer entsprechenden Preiser-höhung steht der Verkäuferin weiterhin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z.B. Minderbeladung-, Eiszuschläge) Mehrkosten für
die Versorgung der Auslie-ferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastung um mehr als 3 % erhöht.
 

4. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

(1) Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Verkäuferin eingeräumte
oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Verkäuferin mit angemessener Frist widerrufen werden.
(2) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers oder
bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach Wahl der Verkäuferin angemessene Sicherheit
zu erbringen.
(3) Wechsel oder Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber angenommen.
(4) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
 

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen der Verkäuferin.
(2) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass die Verkäu-ferin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Mitei-gentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Ver-käuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen - einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung - tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an die
Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vor-ausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Das gleiche
gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt.
(5) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die
Drittschuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziffer 5, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechende Kaufpreises herauszugeben, ohne daß die Verkäuferin vom Vertrag zurückzutreten
braucht.
(8) Verletzt der Käufer die unter Ziffern 5 (3) und (7) vereinbarten Verpflichtungen, ist die Verkäuferin berechtigt, eine ange-messene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorüber-gehend um mehr als 20%, ist die Verkäuferin zur Rückübertragung verpflichtet.
 

6. Lieferungen

(1) Die Verkäuferin schuldet nur aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann die Verkäuferin auch Ware liefern, die sie zugekauft hat.
(2) Reicht die eigene Produktion der Verkäuferin nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, an Stelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen ganz oder im Einzelfalle verhältnismäßig zuzuteilen.
(3) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk. Der Verkäuferin ist die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers vorbehalten.
(4) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, LKW frei Haus.
(5) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch die Verkäuferin nach den bei ihr üblichen Methoden.
(6) Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- oder Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zoll- und/oder steuer-begünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.
(7) Übernimmt die Verkäuferin die Lieferung, so ist sie zur Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart nach Treu und Glauben berechtigt. (8) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen sind unverbindlich.


7. Transportmittel / (Leih-)Gebinde

(1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand frachtund spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen. Der Käufer hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben. Er haftet für einen einwandfreien technischen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Behälter. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit u.ä. zu überprüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der
Behälter, aufgrund ungenauer oder unzutreffender Angaben des Käufers oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen, werden nicht ersetzt. Von der Verkäuferin in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dar. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Käufer haftet für alle Beschädigungen der Verladeeinrichtungen der Verkäuferin durch seine Behälter bzw. Transportmittel, sofern er nicht nachweist, daß der Schaden durch ein Verschulden der Verkäuferin verursacht worden ist.
(2) Bei Überlassung von Transportmitteln, Gebinden oder Behältnissen durch Verkäuferin sind die von Verkäuferin üblicherweise berechneten Entgelte zu zahlen. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung aller ihm oder einem von ihm benannten Dritten von der Verkäuferin überlassenen Transportmittel und/oder Behältnisse verantwortlich. Während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung eines
Transportmittels oder Behältnisses haftet er für jeden Verlust und jede Beschädigung daran sowie für jeden Schaden, der durch das Transportmittel, das Behältnis oder dessen Inhalt verursacht wird, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ihn oder von ihm benannte Dritte kein Verschulden trifft.
(3) Der Käufer hat die von der Verkäuferin gestellten Transportmittel/(Leih-) Gebinde/Behältnisse unverzüglich restlos zu löschen bzw. zu entleeren und zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung ist die Verkäuferin berechtigt, mindestens die marktüblichen Mieten für Transportmittel der jeweiligen
Art, als Schadensersatz zu berechnen. Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist unzulässig. Der Käufer hat im Schadensfall die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer erforderlichen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Verkäuferin unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits-vorkehrungen bei der Abfüllung aus Straßentankwagen / Lastkraftwagen (Abnahme-vorrichtung / Aufnahmebehälter) verantwortlich. Er haftet gegenüber der Verkäuferin für alle aus einer Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
 

8. Abruf

Gekaufte Ware ist sofort abzuholen. Sind Teillieferungen vorgesehen, so ist die Abnahme der Zeit und der Menge nach gleichmäßig zu verteilen.
 

9. Haftung

(1) Die Verkäuferin haftet nur auf Schadensersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt-, wenn ihr, ihren Organen, Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz –unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der von der Verkäuferin, wenn sie haftet, zu leistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
(3) Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Ziffern 9 (1) und (2) gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen das Gesetz
solche Haftungsbegrenzungen verbietet.
 

10. Übertragbarkeit

Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere aus Verträgen, jederzeit auf ein mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes
verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen. Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend nur gegenüber Unternehmern bzw., soweit ausdrücklich bestimmt Kaufleuten.


11. Öffentliche Äußerungen

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache gem. Ziffer 2 dar.
 

12. Recht der Verkäuferin

Das Recht der Verkäuferin zu allen Preiserhöhungen gem. Ziffer 3 (2) besteht unabhängig davon, ob zwischen Vertragsabschluß und Lieferung/ Erbringung der Leistung mehr als vier Monate liegen oder ob es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
 

13. Forderungen

Auch künftige Forderungen sind Forderungen gem. Ziffer 5 (1).
 

14. Beanstandungen und Gewährleistung

(1) Im Falle einer Falsch- oder Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer -unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche- nach Wahl der Verkäuferin das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu.
(2) Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen der Verkäuferin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel sind
vom Käufer unverzüglich zu rügen. Im übrigen hat er sich durch die unverzügliche Nahme von Proben bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsgemäßheit der Lieferung zu überzeugen. Dies hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Bei der Probenahme/- verarbeitung erkennbare Mängel sind der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung mitzuteilen.
(3) Mängelrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäuferin eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg (bzw. 1 l) zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Der Ver-käuferin ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.
 

15. Verjährung

Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz, verjähren 1 Jahr nach Lieferung der Ware.
 

16. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für Kaufleute ist Bielefeld.
(2) Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen internationalem Privatrecht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.